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© 2021 Tauschring Karlsruhe

letzte Aktualisierung:
30.05.2021

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Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Tauschring Karlsruhe".

Der Sitz des Vereins ist Karlsruhe.

§2 Zweck

Zwecke des Vereins sind:

Förderung des sozialen Miteinanders; Verständigung zwischen Jung und Alt, zwischen Fremden und Einheimischen; Überwindung von Anonymität.

Förderung erweiterter Nachbarschaftshilfe und sozialverträglicher Ökonomie in lokalen Netzwerken.

Förderung und Entdeckung brachliegender Talente und Nutzbarmachung für die Gemeinschaft wie auch zur Entfaltung der Persönlichkeit des einzelnen.

Förderung kultureller und künstlerischer Initiative und soziokultureller Projekte durch aktive Unterstützung mit unseren Talenten.

Dieser Zweck wird verfolgt durch die Einrichtung einer Tauschbörse für Dienstleistungen und sonstige Tauschgegenstände. Es werden Veranstaltungen durchgeführt und Publikationen veröffentlicht. Durch die Vermittlung des Vereins werden künstlerische soziokulturelle Projekte mit Talenten aktiv unterstützt. Darüber hinaus will die Initiative innovative Modelle gesellschaftlicher Organisation und sozialer Umgangsformen auf lokaler Ebene entwickeln und erproben.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen.

Der Aufnahmeantrag ist gegenüber dem Vorstand schriftlich einzureichen und muss bestätigt werden.

Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, durch Ausschluss oder Tod.

Der Ausschluss kann bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen oder Schädigung des Vereinsansehens vom Vorstand beschlossen werden. Gegen den schriftlich zu begründenden Beschluss kann

von dem betroffenen Mitglied binnen 4 Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die HV.

Bei Austritt muss mit dem Vorstand eine einvernehmliche Regelung über den Verbleib von Tauschguthaben oder -Verbindlichkeiten gefunden werden.

§5 Organe

Organe des Vereins sind:

- Der Vorstand

- Die Marktversammlung

- Die Jahreshauptversammlung

§6 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen mit den Funktionen:

- Vorsitz / Koordination

- Mitgliederbetreuung

- Kassenführung

- Talentkontenführung

- Öffentlichkeitsarbeit

- Marktzeitung

- Markttage-Organisation

- Rechtsfragen

- EDV-Betreuung

Der Vorstand entscheidet nach dem Konsensprinzip.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Vorstände vertreten.

Die Vorstände werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann die MV Ersatz bis zur nächsten HV wählen.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und berichtet darüber auf der MV und HV.

Die Kasse wird einer unabhängigen Person zur Prüfung vorgelegt, die nicht im Vorstand ist.

§7 Die Marktversammlung

Bei der Marktversammlung (MV) treffen sich die Mitglieder zu Markttagen und darüber hinaus zur Diskussion und Entscheidung über anstehende Fragen. Über Beschlüsse der Marktversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Vorsitz und der Protokollführung unterzeichnet wird. Die MV ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Die MV entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmen können nicht übertragen werden. Ein Mitglied kann (maximal) ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied vertreten. Vorherige schriftliche Stimmabgabe (beim Vorstand) zu schriftlich vorliegenden Anträgen und Wahlvorschlägen ist möglich.

§8 Die Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung (HV) wird jährlich vom Vorstand einberufen (oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder als außerordentliche HV). Die Einladung erfolgt schriftlich (im Vereinsorgan) mit einer Frist von 4 Wochen (Absendedatum) unter Beilage der Tagesordnung und des Arbeits- und Kassenberichts der Vorstände.

Die HV hat insbesondere folgende Aufgaben: Entlastung, ggfs. Abberufung und Neuwahl der Vorstände, Beschlüsse über Satzungsänderungen, Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrags und sonstiger Umlagen, sonstige grundsätzliche Beschlüsse.

Über den Verlauf der Jahreshauptversammlung und ihre Beschlüsse wird ein Protokoll angefertigt, welches vom Vorsitzenden und vom Protokollanten unterzeichnet werden. Die MV ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Die MV entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden. Stimmen können nicht übertragen werden. Ein Mitglied kann (maximal) ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied vertreten. Bei erneuter Einberufung wegen Beschlussunfähigkeit entfällt die Mindestteilnehmerzahl. Vorherige schriftliche Stimmabgabe (beim Vorstand) zu schriftlich vorliegenden Anträgen und Wahlvorschlägen ist möglich.

§9 Auflösung und Zweckänderung

Die Auflösung des Vereins oder Änderung des Satzungszwecks bedarf der Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§10 Geschäftsordnung

Der Verein kann sich auf der HV (mit 2/3 Mehrheit) eine Geschäftsordnung geben, die "Tauschregeln" genannt wird und alles weitere regelt. Was Satzung und Tauschregeln nicht festlegen wird nach BGB gehandhabt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft und ersetzt den Satzungsentwurf der Gründungsversammlung vom 1.7.96.

(Bemerkung: der Verein ist nicht eingetragen und nicht vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt. Die Satzung ist also nur intern bindend)

 

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